Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung und Leistung
DIMMOBAU AG Schwarzach 22, 91126 Schwabach gültig ab 01.08.2017
I. Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich
1. Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) des Lieferers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn hierauf nicht nochmals gesondert Bezug genommen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihre Geltung wird durch den Lieferer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Maßgeblich für die wechselseitigen Verpflichtungen sind neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers die beidseitigen schriftlichen Erklärungen hinsichtlich des jeweils konkreten Auftrages.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Lieferanten ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Eventuell weiterhin anfallende Gebühren oder Abgaben wie beispielsweise Steuern oder Zollgebühren trägt der Besteller.
2. Sollten sich die Rohstoffpreise für verwendete Materialien in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und der Auftragsbestätigung bis zur Auftragsausführung bzw. Lieferung um mehr als 5% erhöhen, erhöht sich der vereinbarte Lieferpreis anteilig um die vom Lieferanten nachgewiesene Erhöhung.
3. Der Abzug eines Skontos (Barzahlungsnachlass) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkzeugs, des persönlichen Gepäcks und Kosten der Auslösungen.
5. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Der Preis ist nach Erhalt der Ware und Vorliegen einer Rechnung – sofern nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 8 Kalendertagen zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller ohne weitere Aufforderung in Zahlungsverzug. Während des Zahlungsverzuges hat der Besteller die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Der Besteller ist berechtigt, Weiterveräußerungen an Wiederverkäufer im ordentlichen Geschäftsgang unter der Bedingung tätigen, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine gesamte Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung durch einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Liefere behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3. Dem Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei dennoch stattfindenden Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Auftrage des Lieferers. Erfolgt die Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht dem Lieferer gehören, so erwirbt der Lieferer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von dem Lieferer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden, Gegenständen vermischt wird.
5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach seiner Wahl nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt, zur Aussetzung und Rückhalt von Leistungen und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Lieferer ist berechtigt, vom Besteller Schadensersatz zu verlangen.
6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug behält sich der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung ein Sonderkündigungsrecht bei allen laufenden Vertragsbeziehungen vor. Der Lieferer ist berechtigt, vom Besteller Schadensersatz zu verlangen.
IV. Eingangsvoraussetzungen/Änderungen/Projektabbruch
1. Entstehen durch Nichterfüllung der Auftragsvoraussetzungen durch den Besteller beim Lieferer Mehraufwendungen, so ist Letzterer berechtigt, diese dem Besteller nach vorheriger Ankündigung in Rechnung zu stellen. Weitere Regelungen siehe Kap. V. Abs. 1.
2. Im Falle von nachträglichen kosten- und terminrelevanten Veränderungen des Auftragsumfangs, die für den Lieferer zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erkennbar waren, behält sich der Lieferer das Recht einer Nachkalkulation vor. Die Umsetzung der Änderung erfolgt nach Freigabe des Änderungsvolumens durch den Besteller. Hierdurch verursachte angemessene Verzögerungen sind nicht dem Lieferer anzulasten.
3. Im Falle eines vorzeitigen Projekt- bzw. Vertragsabbruchs, gleich aus welchem Grund, werden alle bis dahin erbrachten Leistungen und die bis dahin angefallenen Aufwendungen an den Besteller verrechnet. Die Höhe der Verwertbarkeit, die die Leistung für den Besteller bis dahin besitzt, ist dabei unerheblich. Der Lieferer behält sich die Stellung weiterer Schadensersatzansprüche vor.
4. Das Recht zur Rückabwicklung ist ausgeschlossen, sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart.
V. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bedarf der Schriftform.
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Dienstleistungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Der Nachweis hierfür obliegt dem Besteller.
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalten oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,1 % insgesamt jedoch höchstens 3 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlicher Weise in Betrieb genommen werden konnte.
5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung unbestritten vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Warenlieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf en Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportverpackung versichert.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb, spätestens jedoch mit der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VII. Aufstellung, Montage und Annahme
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräften, Baustoffe, Materialien und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Werkzeuge, Hebezeuge, Messgeräte und andere Vorrichtungen, Brennstoffe, Bauteile und Schmiermittel sowie Hilfsstoffe.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und dessen Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden oder von einem Wiederverkäufer weiterveräußert worden ist.
VIII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
IX. Gewährleistung
1. Der Lieferer leistet für Mängel der Ware nach Wahl des Lieferers Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Auflaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Stellt sich nach Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein Mangel nicht vorliegt oder nicht vom Lieferer zu vertreten ist, so ist der Lieferer berechtigt, die zur Überprüfung der Mängelrüge entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
5. Der Lieferer erhält von dem Besteller eine angemessene Frist, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung – nach Wahl des Lieferers – durchzuführen.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, oder nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und geeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Hard- und Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
9. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt die Produktbeschreibung des Lieferers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen eines Drittherstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts nach bestem Wissen und Gewissen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller.
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, so weit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Anspruche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bei einer leicht fahrlässigen Schutzrechtsverletzung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Gewährleistungsregeln unter Ziffer IX.
6. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen einer Schutzrechtsverletzung oder wegen eines Rechtsmangels mit Ausnahme der in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen sind ausgeschlossen.
7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
8. An Standardsoftware erhält der Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen.
9. Teillieferungen des Lieferers sind zulässig, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar.
XI. Haftungsbegrenzungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht haftet der Lieferer nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
4. Der Lieferer haftet bis zu einer Schadenshöhe in Höhe des Auftragsvolumens des Einzelauftrages, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 1 Mio. Euro. Ein- und Ausbaukosten werden im Rahmen der Haftung nicht übernommen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
XII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist und der Lieferer dies zu vertreten hat, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlicher Weise in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertretungsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung dem Lieferer nicht bekannt sind. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch die Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
4. Änderungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Schriftformklausel selbst.